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 FiskusLeaks-Vorschlag
zur Grundsteuerreform:
Schlussstrich für Datenbasis
aus Opas+Omas Kindertagen
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 Die Grundsteuer zählt zu den ältesten Steuerarten. Und so alt wie die Steuer (Deutschland einheitlich seit 1938) ist teils auch noch die Datenbasis.

Der Bundesrat hatte 2016 formell die Gesetzesinitiative ergriffen und sich prompt die berechtigte Kritik vom Bund der Steuerzahler eingefangen:

„Gut gemeint, aber schlecht gemacht“, kommentierte BdSt-Präsident Reiner Holznagel die Entscheidung der Bundesländer zur Grundsteuerreform.


Der BdSt hält es für richtig und wichtig, die Immobilien neu zu bewerten, da die Grundsteuer aktuell auf Werten aus dem Jahr 1964 (westdeutsche Bundesländer) bzw. 1935 (ostdeutsche Bundesländer) beruht und aufgrund der alten Werte die Wertermittlung bei Neu- oder Ausbauten schwierig und für betroffene Steuerzahler nicht transparent ist.

Dabei befürchtet der BdSt vor allem unsinnig komplizierte Bemessungsgrundlagen und fürchtet, dass der Fiskus auch diese Reform nutzen wird, um erneut höhere Steuereinnahmen zu realisieren.
     
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 Was bei dem Gesetzgebungsprozess in den nächsten Jahren herauskommt, bleibt abzuwarten. Aber diverse Lobbyisten haben sich längst in Stellung gebracht und wollen die Gelegenheit nutzen, ihre Ziele einzubringen.

Ein näherer Blick auf die uralte Steuerbasis bestätigt auch uns, dass hier vieles inzwischen nur als absurd, verzerrend und schlichtweg verfassungswidrig bezeichnet werden muss.

Wer vermutet, die veraltete Gesetzeslage hätte zumindest dazu geführt, dass die Steuerlast seither nicht gestiegen sei, ist bereits im Irrtum. Die Städte und Gemeinden, denen die Steuereinnahme zusteht, haben seit Jahrzehnten systematisch über die Festsetzung des Hebesatzes an der Steuerschraube gedreht. Der Durchschnittliche Hebesatz liegt inzwischen bei über 400 %, wobei kaum Kommunen unter 300 % übrig sind und gierige Ausreißer nach oben schon an der 1.000-%-Marke Maß nehmen.

Seit 1964 sind Jahrzehnte vergangen, womit sich Kommunen die zurückhaltend um die 300 % liegen weitgehend auf einen Inflationsausgleich beschränkt haben. Jenseits der 400 % geht es aber eindeutig um Mehreinnahmen. Die Unterschiede sind so groß, dass z. B. Frankfurt am Main inzwischen pro Einwohner die 4-fachen Grundsteuereinnahmen verbucht als das bayerische Bamberg.

Unsäglich veraltet ist besonders die Datenbasis in den neuen Bundesländern. Da dort die Reform der West-Einheitswerte 1964 nicht stattfand, wurden nach der Wiedervereinigung Daten aus der Vorkriegszeit recycelt. Dabei werden formal Steuerzahler in Kommunen bis 25.000 Einwohner mit einem Verrechnungswert von 10 % diskriminiert, in größeren Städten sind es nur 8 % und ab 1. Mio. Einwohner (nur Ostberlin) 6 %. Diese Verzerrung wird dann wiederum durch die Hebsätze der Kommunen individuell (über)kompensiert. Bei der Zuordnung zu den 6/8/10 % gilt aber nicht die aktuelle Einwohnerzahl, sondern das Ergebnis der Volkszählung von 1933. Differenziert wird dort auch nach Alt- und Neubauten, wobei Fertigstellung ab dem 1. April 1924 als Neubau gilt. Kein April-Scherz!
(Nachgelesen bei Wikipedia, Stichwort "Grundsteuer").
     
   
   
 Wer trägt die Steuerlast?

Die allein der jeweiligen Gemeinde zustehende Grundsteuer gehört zu den Sach- bzw. Objektsteuern. Besteuert wird der Grundbesitz nach Grundstücksfläche und die Gebäude nach der nutzbaren Fläche, z. B. Wohnfläche.

Die Steuerbescheide gehen an die Eigentümer. Damit sieht diese Steuerart auf den ersten Blick nach einer Vermögenssteuer für Haus- und Grundbesitzer aus. Da andere Eigentumsarten derzeit in Deutschland keiner Vermögenssteuer unterliegen, ergibt sich der Tatbestand, dass der Fiskus diese Eigentumsart diskriminiert bzw. andere Werte durch Nichtbesteuerung privilegiert.

Auf den zweiten Blick wird aber schnell deutlich, dass Grundsteuern die Immobiliennutzung besteuern, unabhängig von Reichtum und Eigentum:

Eigentümer selbstgenutzter Immobilien müssen die Steuerlast allein tragen - auch wenn z. B. das neu erbaute/gekaufte Haus per Kredit und Grundschuldeintragung weitgehend einer Bank gehört und der Eigentümer kaum als "Vermögender" zu bezeichnen ist.

Ein Multimillionär, der ganze Straßenzüge von Mietwohnungen sein Eigen nennt, zahlt hingegen keinen Cent Grundsteuer. Diese wird nämlich vollständig über die Nebenkosten auf die Mieter abgewälzt. Die Grundsteuer wird hier zum fixen Aufschlag auf jeden Quadratmeter Mietfläche.

Dieses hat natürlich gerade in großen Städten mit hohem Mieteranteil auch eine sozialpolitische Brisanz: Dort leben große Teile der weniger verdienenden Bevölkerung, bekommen aber die höchsten Hebesätze von ihren Ratsherren/-frauen aufgedrückt. Die in diesen Städten meist politisch linksorientierten Mehrheiten mögen zwar bei den ständigen Erhöhungen der Hebesätze an die Villenbesitzer denken, treffen in der Breite aber die normalen Arbeiter, Angestellten und Rentner.
     
   
   
 Reformlösung - je einfacher je besser

Die meisten Reformvorschläge sind bisher schnell verworfen worden. Dabei liegt das Problem wohl am ehesten darin, dass Konzepte sich schnell auf Nebenschauplätzen verzetteln und unter den Einfluss von Lobbyisten geraten. Gebäudealter, Unterkellerung und gar Dachformen sollen Steuerkriterien werden.

Stadtplaner, die verdichtetes Bauen bevorzugen, wollen per Grundsteuer den "Landverbrauch" minimieren. Mal abgesehen davon, dass das Land nicht verbraucht sondern nur baulich genutzt wird - ein ländlich bebaute Siedlung bietet in den Gärten mehr Öko-Nutzen als ein Acker mit Monokultur. Andere Vorschläge wollen Sozialwohnungen weniger besteuern oder ökologische Baukriterien einbinden.

Allen Ideen ist eines gemein: sie sind in einem bundeseinheitlichen Gesetz nur mit unvertretbar hohen Aufwand bewertbar und verwaltbar - sprich allein ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Bürokraten.

FiskusLeaks schlägt deshalb
eine radikal einfache Lösung vor:


•  Der Basismesswert beträgt
   1 € je m³ umbauten Raum.
•  Abziehbar ist nur wesentliches Volumen, das
   nicht nutzbar ist, z. B. Außendämmung, überdicke
   Altbaumauern oder ein unbegebbarer Kriechkeller.
• Je m³ Gebäude ist 1 m² Grundstück im
   Basismesswert enthalten. Größere Grundstücke
   erhöhen des Basismesswert um 5 Cent/m². Land-
   und Forstwirtschaft erhalten einen deutlich
   geringeren Cent-Wert, passend zur bisherigen
   Steuerlast.
•  Die Gemeinden behalten das Hebesatzrecht.
•  20 % des Objektvolumens dürfen die
   Kommunen mit Zuschlägen oder Abschlägen (auch
   zeitlich begrenzt) bis maximal zum halben Wert
   differenziert besteuern (z. B. 5 % Luxusimmobilien
   mit 50 % Zuschlag und 10 % Sozialwohnungen
   + 5 % Ökobauten zum halben Hebesatz).
•  Basisbescheide, Hebesatz, Zu- und Abschläge
   - alles entscheidet jede Stadt/Gemeinde allein,
   d.h. die Finanzämter haben damit nichts mehr zu
   tun, abstrakte Einheitswerte existieren nicht mehr.

Ein solch einfaches Gesetz bietet kaum Angriffsfläche, an denen sich Juristen dann ihre unproduktiven Brötchen verdienen könnten.

Auch die Aufteilung z.B.  nach Wohnfläche oder weniger wertvollen Nebenräumen, Kellern, etc. entfällt. Ohnehin braucht jedes Gebäude, neben den der Hauptnutzung dienenden Räumen, Platz für Abstellräume und Technik - und wer mehr Platz hat, zahlt mehr. Außerdem: Da alles nutzbare Bauvolumen voll in den Basiswert fließt, reicht ein deutlich niedriger Hebesatz.
     
   
   
 Beispiel:
Ein Wohnhaus mit 200 m² Wohnfläche kommt mit Garage und Keller auf 300 m² Nutzfläche. Das nutzbare Volumen des Gebäudes umfasst 1.000 m³. Nach bisherigem Hebesatz zahlt der Bauherr jährlich 500 € Grundsteuer.

Nach dem o.g. FiskusLeaks-Modell liegt der Basiswert des Gebäudes bei 1.000 m³ x 1 € = 1.000 €. Setzt die Gemeinde den Hebesatz auf 50 %, kommt man exakt wieder auf die bisherige Steuerlast von 500 €. Bei einem Grundstück bis 1.000 m² bleibt die Fläche zuschlagfrei.

Würde das gleiche Gebäude für Sozialwohnungen genutzt, oder wäre es ein energiesparendes Passivhaus, dürfte die Gemeinde den Hebesatz bis zur Hälfte reduzieren, also 25 % Hebesatz = 250 € Grundsteuer pro Jahr.

Steht das gleiche Gebäude in einem Villenviertel auf einen 5.000 m² Grundstück, kommen für den Eigentümer (5.000 - 1.000) 4.000 m² Mehrfläche a 0,05 € = 200 € hinzu. Da die Gemeinde das Villenviertel aber mit dem maximal erlaubten Luxuszuschlag belegt, erhöht sich der Hebesatz um die Hälfte von 50 % auf 75 %, der Eigentümer bezahlt also statt 500+200 = 700 € dort 1.050 €.
     
   
   
 Fazit

Von den meisten Gebäuden haben die Städte und Gemeinden ohnehin die relevanten Daten zum Volumen der Gebäude. Wo sie fehlen, sind sie bei einem Ortstermin mit Zollstock, Bandmaß und ggf. Handlasergerät schnell ermittelt, i.d.R. reicht Grundrechnen mit Länge x Breite x Höhe (unter einem Steildach halbiert). Über die Nichtmitrechnung unnutzbarer Volumina können Gemeindemitarbeiter und Eigentümer vor Ort sicher Einvernehmen finden. Für Abgrenzungsfragen reichen einfache Richtlinien. Sonderfälle kann der Bauausschuss der Gemeinde und ggf. der Gemeinderat per Beschluss klären.

Zudem können Architekten und Bauherren bei Neu- oder Umbauten in Minuten aus jedem Entwurf - auf den Euro genau und rechtssicher - selbst ausrechnen, was der Neubau oder Anbau an Grundsteuer kosten wird. Dabei können selbst Steuerzahler mit wenig Schulbildung den Rechenweg vom Aufmaß bis zur Jahresrechnung nachvollziehen - eine Transparenz die sich aus den bisherigen Einheitswerten nicht darstellen lässt. Und die Verwaltungskosten liegen nächstmöglich zum Nullpunkt.

Da der Bund nun ein Gesetz verabschiedet hat, was die Bundesländer anwenden können, aber nicht müssen, ist faktisch nichts beschlossen. Und wie sinnvoll, (un)bürokratisch und teuer die Ergebnisse in 16 Ländern sein werden, lässt sich erst nach deren Gesetzgebungsverfahren sagen. Im besten Fall finden einzelne Bundesländer gute Lösungen, die dann von einigen übernommen werden.

Rolf Albrecht
     
   
   
 Die nächsten Reformschritte

Nachdem sich die Bundesländer weitgehend auf ihre jeweiligen Modelle geeinigt haben, wird die bundesweit erste Hauptfeststellung im Jahr 2022 vollzogen. Diese sogenannte Feststellungserklärung musste ursprünglich bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Inzwischen wurde die Frist auf Ende Januar 2023 verschoben, in Bayern auf Ende April 2023. Allerdings fehlten Ende Januar immer noch ca. 1/3 aller über das Meldesystem Elster einzureichenden Erklärungen, wobei selbst der Staat bzw. die Bundesländer für Ihre eigenen Immobilien Melderückstände haben. Das Land Baden-Württemberg musste einen Meldeverzug von 90 % eingestehen - eine organisatorische Bankrotterklärung, wenn man zugleich von Bürger(inne)n Pflichterfüllung erwartet.

Strafen soll es für Meldeverzug wohl vorerst nicht geben, lediglich Erinnerungen an die fällige Erklärung.

Mit Ablauf des Jahres 2024 werden die Einheitswerte endgültig Geschichte sein. Ab 1. Januar 2025 gelten die neuen Grundsteuerwerte als Bemessungsgrundlage sowie die neuen Grundsteuermesszahlen und kommunalen Hebesätze. Die neue Grundsteuer wird erstmals für 2025 bezahlt werden.
     
   
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