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Frühere Zulassungen für Abscheider verstoßen gegen EU-Recht: Kessel erleichtert mit freiwilliger Verpflichtung das aktuelle Nachweisverfahren
Gemäß des Urteils vom Europäischen Gerichtshof von 2014 sind die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen unzulässig. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genehmigten Anlagen mussten bisher mit einem CE-Zeichen bezüglich DIN EN 1825-1 bzw. DIN EN 858-1 und einem Ü-Zeichen gemäß Zulassung gekennzeichnet sein.
Eine solche Doppelkennzeichnung verstößt gegen die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011. Infolgedessen hat das DIBt seit Oktober 2016 keine Zulassungen mehr erteilt – alle bisherigen Zulassungen waren bis zum 20. April 2020 befristet.
Anstelle der einfachen Verwendbarkeitsprüfung ist ein komplexes Verfahren mit einer großen Menge an Daten und Dokumenten entstanden, das eine enorme Belastung für betroffene Behörden und Bauherren bedeutet.
Kessel hat sich daher für eine eigene Lösung entschieden, die den Prüfaufwand sehr erleichtert.
Vereinfachtes Verfahren für Fettabscheider: Der Entwässerungsspezialist verpflichtet sich freiwillig, weiterhin alle Anforderungen der bisherigen Zulassungen für Fettabscheideranlagen sowie der DIN 4040-100 einzuhalten.
Damit erfüllt Kessel die umfangreichen Anforderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), gemäß Abschnitt B 4.2 „Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung“. Alle entsprechenden Nachweise bestätigt das Unternehmen zusammenfassend in einer entsprechenden Konformitätserklärung. Dies erleichtert den Prüfaufwand erheblich. Zusammen mit der Leistungserklärung (Declaration of Performance, kurz DoP) gilt somit für Kessel-Fettabscheider:
Auch bei Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten gelten die Vorgaben gemäß MVV TB. Zusätzlich hat das DIBt einen Zulassungsbereich konzipiert, der die Verwendung von „Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol“ (ABKW-Anlagen) mit einer sogenannten Kombizulassung bezüglich Bauprodukt und Verwendung regelt.
Kessel hat sich für dieses Zulassungsverfahren entschieden. Da die Leichtflüssigkeitsabscheider des Unternehmens die Anforderungen für Bio-Kraftstoffe schon seit Jahren erfüllen, beweist das Unternehmen mit der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der bisherigen Zulassungsregeln Kontinuität. Es gilt also volle Kompatibilität: